Statuten des Vereins Lebensmittelretter Malters
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Lebensmittelretter Malters besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Malters. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Ab 1. Juli 2024 existiert der Verein nur noch in Malters.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt Lebensmittel, die sonst weggeworfen würden, zu retten und
abzugeben.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe
sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck
unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis März statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen voraus schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b.) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c.) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d.) Entlastung des Vorstandes
e.) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f.) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
g.) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h.)Änderung der Statuten
i.) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
j.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 3/4 Mitglieder teilnehmen. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.