Statuten des Vereins Lebensmittelretter Malters

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Lebensmittelretter Malters besteht ein Verein im Sinne von

Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Malters. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 

Ab 1. Juli 2024 existiert der Verein nur noch in Malters.

 

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt Lebensmittel, die sonst weggeworfen würden, zu retten und

abzugeben.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe

sind ehrenamtlich tätig.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck

unterstützen.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. 

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören.


7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

 

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis März statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen voraus schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b.) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c.) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d.) Entlastung des Vorstandes

e.) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.

f.) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

g.) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

h.)Änderung der Statuten

i.) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

j.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 3/4 Mitglieder teilnehmen. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
 
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
 
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
 
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder
gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
 
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
 
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
 
10. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
 
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. 
 
 
13. Inkrafttreten
Die Änderungen wie Vereinsnamen, neue und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind ab 1. Juli 2024 angenommen
und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.